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Cookies und die EU-Cookie-Richtlinie
§ 15 Abs.3 Telemediengesetz (TMG)

Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.

Dieser Paragraph besagt demzufolge, den Nutzer über Cookies zu Informieren und auf ein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Ein Cookie-Hinweis mit dem Link auf die Datenschutzerklärungen der Webseite ist ausreichend dafür.  

Das deutsche Recht kennt aktuell trotz der EU Cookie Richtline also keine direkte Pflicht, die Nutzer in die Verwendung von Cookies einwilligen zu lassen.  Doch ist es immer sicherer den Grundlagen nachzukommen.